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Präzise Vorgaben

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Präzise Vorgaben

Präzise Vorgaben
Optische Wiederaufbereitung von Felgen ist innerhalb genau definierter Grenzen erlaubt.
Neue Regeln für die optische Aufbereitung von Aluminiumfelgen

Die Frage, ob Reparaturen oder optische Aufbereitungen von Aluminiumfelgen zulässig sind, beschäftigt die Branche schon seit geraumer Zeit. Bezüglich Reparaturen hat der Sonderausschuss „Räder und Reifen“ des Fachausschusses Kraftfahrzeugtechnik (FKT) bereits im Jahr 2004 eine heute noch gültige Aussage getroffen: „Jegliche Eingriffe in das Materialgefüge, Wärmebehandlungen und Rückverformungen“ sind danach unzulässig. Klärungsbedarf bestand dagegen bei der Frage, ob eine optische Aufbereitung von Leichtmetallrädern zulässig wäre. Nach eingehender Beratung hat der FKT nun Anforderungen an die optische Aufbereitung herausgearbeitet. Im Fokus der Betrachtung stehen oberflächig sichtbare Makel, die bei Weiternutzung der Räder weder zu technischen noch zu rechtlichen Einschränkungen (z. B. bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO) führen würden.

Technisch Einschränkungen
Für die so definierten optischen Aufbereitungen sollen folgende technische Einschränkungen gelten:
  • Es können nur gegossene und geschmiedete Leichtmetallräder aufbereitet werden.
  • Um sicherzustellen, dass keinerlei Verformungen im Felgenbett vorhanden sind, ist die Rund- und Planlaufabweichung (gemäß DIN 70 020 Teil 5) vor der Aufbereitung zu ermitteln. Werte von maximal 0,5 mm sind hierbei als Richtwert anzusehen. Höhere Grenzwerte sind nur nach Kenntnis der tatsächlichen Fertigungstoleranzen vertretbar.
  • Räder, die eine Rissbildung aufweisen, dürfen nicht aufbereitet werden und sind sofort zu erneuern.
  • Wärmeeinbringung und Schweißvorgänge jeglicher Art sind nicht zulässig.
  • Eine Materialrückverformung ist nicht zulässig.
  • Eine Beschädigungstiefe im Grundmetall von max. 10 % des Querschnittes (Felgenhornbreite), jedoch nicht mehr als 1 mm, darf in keinem Fall überschritten werden.
  • Eine fachgerechte Aufbereitung bis zur maximalen Beschädigungstiefe im Grundmetall von 1 mm ist nur im Bereich von 50 mm in radialer Richtung ausgehend vom Außenhorn zulässig.
  • Aufgrund der Verringerung der Kerbwirkung an den beschädigten Stellen, bestehen insbesondere durch örtliche, fachgerechte mechanische Bearbeitungen (Anschleifen und Verrunden), bis zur genannten maximalen Tiefe keine Bedenken. Im Bereich über 50 mm vom Außenhorn bis zum Zent-rum, außerhalb der aufzubereitenden Bereiche ist nur eine Aufbereitung der Lackschichten zulässig.
  • Die Anlagefläche des Rades, Radbefestigungsbohrungen, Mittenloch, Ventilsitz, sowie die Innenfläche der Speichen und das Felgenbett dürfen nicht aufbereitet bzw. lackiert werden. Im Zuge der Aufbereitung ist sicherzu- stellen, dass die Herstellerkennzeichnung und die Typ-Genehmigungszeichen (KBA Nummer, E- Zeichen) in ihrem ursprünglichen Erscheinungsbild unverändert erhalten bleiben.
  • Die Reifensitzflächen auf der Felge dürfen wegen der Durchrutschgefahr nicht aufbereitet bzw. lackiert werden und sind mit geeigneten Materialien abzudecken. Hingegen bestehen gegen das aufbereitungsbedingte Aufbringen eines Lacksprühnebels im Felgenhornbereich keine Bedenken. Im Fall einer Entlackung des Rades ist es hingegen erforderlich, einen neuen Lackaufbau aufzutragen.
  • Eine max. Einwirktemperatur/-zeit von 90°C/40 min. darf bei Lackierarbeiten nicht überschritten werden. Pulverbeschichtungen mit höheren Temperaturen und Einwirkzeiten sind nicht zulässig. Auf Grund des Wärmeeintrages und/oder der Benetzung mit Lacken wird empfohlen, vorhandene Ventile nach den Lackierarbeiten zu ersetzen.
  • Die Bearbeitung von Rädern mit Sandstrahlgeräten und deren Sandstrahlmedien (sofern hierdurch eine Strukturveränderung des Materials im Oberflächenbereich erzielt wird) wie auch das thermische Entlacken sind nicht zulässig.
„Wir begrüßen die Regelungen des FKT ausdrücklich“, kommentiert Roland Fuchs, Inhaber der Firma CarTec Autotechnik Fuchs, die mit dem Wheel Doctor ein Gerät zur optischen Wiederaufbereitung von Alufelgen vertreibt. „Die jüngsten Forderungen des FKT decken sich mit unserem Grenzwertkatalog, in dem wir für unser Verfahren definiert haben, welche optischen Mängel auf welche Art behoben werden können, und wo eine Reparatur unzulässig ist.

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