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Kennzeichnungspflicht für aufbereitete Felgen

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Kennzeichnungspflicht für aufbereitete Felgen

Kennzeichnungspflicht für aufbereitete Felgen
Zur Felgenkennzeichnung genutzte Folienaufkleber müssen bestimmte Kriterien erfüllen und beispielsweise extremer Beanspruchung standhalten. (Foto: CARTEC)

Aufbereitete Alufelgen müssen gekennzeichnet werden: seit Januar 2023 ist eine entsprechende Richtlinie zur Aufbereitung von Leichtmetallrädern in Kraft, die auch regelt, wie die Kennzeichnung zu erfolgen hat. „Es dürfen ausschließlich Folienaufkleber oder nicht kerbwirkende Verfahren genutzt werden“, erläutert Daniel Fuchs, Geschäftsführer CARTEC Autotechnik Fuchs GmbH. „Beide Kennzeichnungsarten müssen mindestens den Firmennamen und die Anschrift des aufbereitenden Unternehmens beinhalten. Sie dürfen an der Radinnenseite oder auf der Lauffläche der Felge angebracht werden – und müssen unablösbar sein.“ Konkret heißt das: Zur Felgenkennzeichnung genutzte Folienaufkleber müssen bestimmte Kriterien erfüllen und beispielsweise extremer Beanspruchung standhalten. „Selbstverständlich darf ein solcher Aufkleber sich nicht ablösen oder seine Lesbarkeit verlieren, das verlangt auch die entsprechende Richtlinie“, sagt Daniel Fuchs. Doch wie zeitnah und möglichst einfach an normgerechte Felgenaufkleber kommen? Kein Problem – CARTEC hat die perfekte Lösung hierfür entwickelt: einen speziellen 2-schichtigen Felgenaufkleber, der die nötigen Anforderungen erfüllt und zudem ganz leicht per Online-Bestellung direkt durch CARTEC mit dem jeweiligen Firmennamen und der Anschrift des aufbereitenden Unternehmens personalisiert ausgeliefert wird. „Für eine besonders gute Lesbarkeit bedrucken wir das Grundetikett im Thermotransfer-Verfahren. Als Schutzschicht darüber kommt dann noch ein besonders widerstandsfähiges transparentes Überklebeetikett als zweite Schicht“, erläutert Daniel Fuchs.

www.cartec-systems.de



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