Für die Bestimmung der 130-Prozent Grenze bei Instandsetzung eines Fahrzeuges mit wirtschaftlichem Totalschaden kommt es nicht auf die Schätzung des Gutachters an, sondern alleine darauf, welchen Betrag der Geschädigte tatsächlich für eine fachgerechte Reparatur aufwenden musste. Dies berichtet die Bundesfachgruppe Fahrzeuglackierer im jüngsten Rundschreiben an die Mitglieder. Im vorliegenden Streitfall betrug der Wert des Autos zum Unfallzeitpunkt 5200 Euro. Die Reparatur sollte 7200 Euro kosten, was für die Versicherung des Unfallgegners zuviel war. Sie rechnete auf Totalschadenbasis ab und überwies 5215 Euro. Die vom betroffenen Autofahrer hinzugezogene Fachwerkstatt sah sich aber in der Lage, den Wagen fachgerecht für 6265 Euro zu reparieren. Unter Berufung darauf, dass dieser Betrag unter 130 Prozent liege , verlangte der Geschädigte den Betrag und bekam in zwei Instanzen Recht.
Wie die Richter des OLG Frankfurt entschieden, komme es letztlich darauf an, wieviel die sach- und fachgerechte Reparatur tatsächlich gekostet habe. Soweit es sich also nicht nur um eine Billigreparatur handelt, ist bei Einhaltung der 130-Prozent Grenze voller Schadenersatz zu leisten. Eine fach- und sachgerechte Reparatur liegt auch vor, wenn unter Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen repariert wird. Dass im vorliegenden Falle eine fachgerechte Reparatur vorlag, hatte ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger bestätigt. (OLG Frankfurt/Main, 15 U 123/01).
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