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Regelungen für die Spot-Repair-Methode

Informationsblatt zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Regeln für Spot-Repair

Zunehmend werden im Bereich der Autoreparatur kostengünstige Lackierungen geringen Umfangs, so genannte „Spot-Repair“- oder auch „Smart-Repair“-Lackierarbeiten, angeboten. Häufig werden diese Arbeiten dann außerhalb der klassischen Fahrzeugreparatur-Lackierbetriebe ausgeführt, zum Beispiel in Vertragswerkstätten, freien Reparaturbetrieben, Verkaufsräumen oder auch auf Parkplätzen von Bau- und Supermärkten. Dabei werden in der Regel nur unzureichende Maßnahmen zum Brand-, Explosions- und Gesundheitsschutz getroffen. „Spot-Repair“ bezeichnet eine besondere Reparaturlackiermethode, bei der die Reparatur auf die Schadstelle begrenzt bleibt. Die an sich übliche komplette Beschichtung des Reparaturteiles mit Klarlack ist dabei nicht vorgesehen. Die Spot-Repair-Methode ist in ihrer Größenordnung festgelegt, sie eignet sich verfahrensbedingt für die Lackreparatur maximal einer Schadstelle pro Fahrzeugteil. Dieses Informationsblatt stellt praxisnah die Mindestanforderungen zur Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie des Schutzes Dritter auf der Grundlage des branchenbezogenen Regelwerks zusammen. Als Spot-Repair wird dabei jeder Sprühauftrag von Beschichtungsstoffen verstanden, also auch die Verwendung von Lacksprühdosen. Das Fachausschuss-Informationsblatt wurde unter Federführung des Fachausschusses „Metall- und Oberflächentechnik“ (FA MO) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung erarbeitetl. Der FA setzt sich aus Vertretern der UVT, staatlichen Stellen, Sozialpartnern, Herstellern und Betreibern zusammen.
Größe exakt definiert
Die Größe des Schadens bestimmt die zu lackierenden Fläche, die erforderliche Lackmenge und damit auch die Gefährdung durch Lackaerosole. Daher darf die Größe einzelner kleiner Lackschäden maximal 3,5 cm Länge bzw. Durchmesser betragen. Die insgesamt lackierte Fläche darf DIN-A4-Größe je Schaden nicht überschreiten, und es darf maximal eine Schadstelle pro Fahrzeugteil lackiert werden. Unabhängig von der Größe eines einzelnen Schadens muss jedoch auch die insgesamt verwendete Materialmenge, also Füller, Basis- und Klarlack begrenzt sein. Daher dürfen in einem Betrieb pro Tag im Mittel nicht mehr als 1 kg verspritzt werden. Dies gilt auch bei der Verwendung von Spraydosen.
Geeignete Pistolen verwenden
Die Art der Lackierpistole beeinflusst den Materialdurchsatz und damit die Schadstoffkonzentration am Arbeitsplatz. Daher dürfen bei Spot-Repair-Arbeiten ausschließlich Lackierpistolen verwendet werden, deren Durchsatz maximal 135 ml/min und deren Bechervolumen maximal 150 ml beträgt (z. B. Airbrush-Pistolen). Elektrostatische Sprühsysteme sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Reinigung von Lackierpistolen muss in geschlossenen oder halbgeschlossenen Reinigungsgeräten erfolgen.
Spitzlackierarbeiten führen grundsätzlich zu Brand- und Explosionsgefahren im Arbeitsbereich. Auch Spot-Repair darf deshalb nur in geeigneten Räumen oder Bereichen durchgeführt werden, die den Anforderungen der BGR 500 Kap. 2.29 Abschnitt 3.1 und den baulichen Anforderungen sowie den Brandschutzanforderungen der jeweils zuständigen Behörden entsprechen.
Die technische Lüftung von Lackierbereichen ist die wirksamste Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
Technische Lüftung
Bei Spritzlackierarbeiten und allen anderen Tätigkeiten unter Verwendung von Lösemitteln muss daher eine Absaugeinrichtung in der Nähe der zu bearbeitenden Fläche so positioniert und betrieben werden, dass Lacknebel und Lösemitteldämpfe wirksam erfasst werden. Die Abluftleistung der Absaugeinrichtung sollte mindestens 3.500 m³/h, die Luftgeschwindigkeit im Absaugquerschnitt mindestens 0,5 m/s betragen. Dabei muss eine ausreichende Zuluft gewährleistet werden, insbesondere wenn Spot-Repair-Arbeiten in kleineren Räumen durchgeführt werden. Außerdem muss der Ventilator der Absaugeinrichtung zur Förderung lösemittelbeladener Luft geeignet sein. Die Absaugeinrichtung muss auch mit einem Filter zur Abscheidung der Lackaerosole ausgerüstet sein. Die Abluft muss über Dach so ins Freie geführt werden, dass Nachbarn nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt auch für die Abluft von Pistolenreinigungsgeräten, die mit einer technischen Lüftung ausgestattet sind. Nach Beendigung des Lackiervorgangs muss die Absaugung noch mindestens fünf Minuten weiterbetrieben werden, um alle Gefahrstoffe aus dem Arbeitsbereich zu entfernen. Bei Störung der Absaugung sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen.
Ex-Schutz beachten
Die meisten heute verwendeten Lacke sind brennbare Flüssigkeiten. Auch wenn vom Hersteller kein Flammpunkt angegeben ist (z.B. bei Wasserlacken), kann beim Verspritzen explosionsfähige Atmosphäre entstehen. Im Lackierbereich (ein Meter um die zu lackierende Fläche) und im Anmischbereich ist daher grundsätzlich von einer Explosionsgefährdung entsprechend der Zone 2 auszugehen. Um diese Zone 2 ist im weiteren Umkreis/Abstand von drei Metern von einem feuergefährdeten Bereich auszugehen. Beim Umfüllen, Mischen und Reinigen dürfen Gefäße nur für kurze Zeit geöffnet werden, um die Gefahr der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu verringern. Sie müssen danach wieder fest verschlossen werden. Zur Festlegung von Ex-Zonen und zum Explosionsschutz-Dokument siehe unten.
Vermeidung von Zündquellen
In explosions- und feuergefährdeten Bereichen dürfen grundsätzlich keinerlei Zündquellen wirksam werden. Im explosionsgefährdeten Bereich dürfen daher
  • keine mobilen elektrischen Geräte (z. B. Notebook, Mobiltelefon oder Beleuchtung) aufgestellt und/oder betrieben werden.
  • keine weiteren potenziellen Zündquellen (offenes Feuer, Batterieladegeräte, heiße Oberflächen o. ä.) eingebracht werden.
Mobile IR-Trocknungsgeräte dürfen erst nach der Abdunstphase verwendet werden. Der Abstand zwischen Strahler und lackierter Oberfläche sollte dabei mindestens 50 cm betragen. Offenes Feuer, Heißarbeiten und Rauchen sind während der Spot-Repair-Tätigkeit im feuer- und explosionsgefährdeten Bereich verboten. Brandlasten wie z. B. Papier sind zu entfernen. Im feuergefährdeten Bereich dürfen sich keine wirksamen Zündquellen (z. B. Heizlüfter) befinden.
Kennzeichnung:
Folgende Hinweisschilder nach BGV A 8 sind vor Aufnahme der Tätigkeiten aufzustellen bzw. anzubringen:
W21 „Warung vor explosionsfähiger Atmosphäre“
P01 „Rauchen verboten“
P02 „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“
P06 „Zutritt für Unbefugte verboten“
Persönliche Schutzausrüstung
Für die Spritzlackierarbeiten ist die persönliche Schutzausrüstung nach den Anforderungen der BGR 231 auszuwählen, bereitzustellen und zu benutzen, in der Regel also eine filtrierende Halbmaske mit Kombifilter A2P2. Dabei ist der rechtzeitige Austausch der Filter besonders wichtig. Während des Schleifens wird die Benutzung einer Staubschutzmaske FFP2 empfohlen, beim Anmischen und Reinigen sind lösemittelbeständige Handschuhe und Schutzbrille zu tragen. Der Arbeitgeber muss die jeweils geeignete persönliche Schutzausrüstung zu Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber hat gemäß §14 Abs. 1 und 2 GefStoffV eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der alle bei Spot-Repair-Arbeiten auftretenden Gefährdungen und getroffenen Schutzmaßnahmen aufgeführt sind. Anhand der Betriebsanweisung müssen Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend mindestens einmal jährlich unterwiesen werden Achtung: Die Festlegung von Ex-Zonen und die Anfertigung eines Explosionsschutzdokumentes nach § 6 BetrSichV ist nur dann erforderlich, wenn Spot-Repair-Arbeiten standortgebunden durchgeführt werden.
 
Quelle: Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Längst überfällig

„Das Fachausschuss-Infomationsblatt, an dem die Bundesfachgruppe Fahrzeuglackierer gerne mitgewirkt hat, bringt Klarheit in einen Bereich, der bislang aus unserer Sicht nur unzureichend geregelt ist. Spot-Repair-Arbeiten sind im Lackierfachbetrieb heute ein fester Teil des Berufsbildes. Sie werden mit entsprechendem Equipment professionell ausgeführt. Allerdings werden von anderen Firmen unter der Bezeichung „Spot-Repair“ schon seit längerer Zeit Lackierleistungen unter Arbeits- und Umweltschutzbedingungen angeboten, die völlig unzureichend sind. Während nun die klassischen Lackierfachbetriebe ebenso wie kombinierte Lackier- und Karosseriebetriebe regelmäßigen Kontrollen unterliegen und hohe Summen in Arbeits- und Umweltschutzmaßnahmen investieren, arbeiten andere Anbieter auf Parkplätzen oder in ungeeigneten Hallen weithin unbehelligt von Kontrollen. Zum Teil liegt das daran, dass Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen für Spot-Repair-Arbeiten bislang nicht umfassend und verbindlich definiert wurden. Ein klares Regelwerk war überfällig und wird dazu dienen, gleiche Bedingungen für alle zu schaffen. Für unsere Kollegen haben wir daher das Fachausschuss-Informationsblatt auf unserer Internetseite unter www.farbe.de zum Download hinterlegt.

„Den Stand der Technik definieren“

Roland Knopp war als Obmann des Sachgebietes „Verarbeiten von Beschichtungsstoffen“ im Fachausschuss Metall und Oberflächenbehandlung für die Formulierung des Informationsblattes verantwortlich.
Herr Knopp, was waren die Gründe für die Erstellung des Informationsblattes „Spot-Repair-Lackierarbeiten“?
Auslöser für das Informationsblatt ist ein Trend, immer mehr und auch umfangreichere Lackierarbeiten im Spot-Repair-Verfahren durchzuführen. Dies geschieht zum einen in Fachwerkstätten, zum anderen in ungeeigneten Hallen oder gar auf Parkplätzen unter zum Teil völlig unzureichenden Arbeits- und Gesundheitsschutz-Bedingungen.
Nun werden im Info-Blatt ja einige technische Beschränkungen für Spot-Repair-Arbeiten gefordert, die zu Diskussionen führen dürften, zum Beispiel die Beschränkung der täglich verarbeiteten Lackmenge bei Spot-Repair-Arbeiten auf einen Liter.
Insgesamt werden für Spot-Repair deutlich weniger wirksame Schutzmaßnahmen gefordert als für vergleichbare Arbeitsplätze in Spritzkabinen, insbesondere sind die geforderten Abluftluftleistungen viel geringer. Die verwendeten Materialien und Verfahren und auch die daraus entstehenden Gefährdungen sind grundsätzlich aber vergleichbar. Daher bestand die einzige Möglichkeit zur Begrenzung der Gefährdung darin, die zulässige Lackmenge pro Betrieb deutlich zu beschränken. Diese Beschränkung gilt natürlich nicht, wenn Spot-Repairs in der Kabine, also unter deutlich wirksameren Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Zu den Schutzmaßnahmen am Spot-Repair-Arbeitsplatz gehört die im Infoblatt geforderte „technische Lüftung“. Die Abluftleistung soll hier 3.500 m3/h entsprechen. Welcher Art von Ablüfteinrichtung entspricht das? Einer kleinen Spritzwand? Oder reicht die im Vorbereitungsbereich übliche Bodenabsaugung?
Es wird nicht nur eine Abluftleistung gefordert, sondern auch eine Mindestansauggeschwindigkeit im Abluftquerschnitt. Indirekt wird also auch die Größe des Abluftquerschnitts, etwa zwei Quadratmeter, festgelegt. Außerdem wird gefordert, dass die Absaugeinrichtung in der Nähe der zu bearbeitenden Fläche so positioniert und betrieben wird, dass Lacknebel und Lösemitteldämpfe wirksam erfasst werden. Dies kann auch mit einer Bodenabsaugung gelingen, in der Praxis werden aber eher mobile Absaugwände zum Einsatz kommen. Es ist ja gerade ein Merkmal von Spot-Repair, die Arbeiten an unterschiedlichen Orten durchzuführen.
Lackierfachbetriebe dürften sich vom Informationsblatt eine Handhabe gegen Anbieter versprechen, die häufig ohne die beschriebenen technischen Ausstattungen arbeiten, pauschal ausgedrückt: die „Lackdoktoren“. Inwieweit kann das Info-Blatt dazu dienen? Wie „verbindlich“ ist es für Einzelunternehmer oder Betriebe, deren Mitarbeiter nicht der Berufsgenossenschaft angehören?
Eine Rechtsverbindlichkeit wie ein Gesetz oder eine Verordnung (zum Beispiel die Betriebssicherheitsverordnung) hat das Papier nicht. Andererseits wird es für solche Arbeitsplätze so etwas wie den „Stand der Technik“ definieren und bei Rechtsstreitigkeiten sicherlich als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Im Übrigen will auch die staatliche Gewerbeaufsicht, die auch bei der Erstellung beteiligt war, mit Hilfe des Informationsblatts in den entsprechenden Betrieben aktiv werden. Für diese Behörde kommt es nicht darauf an, ob jemand ein abhängig Beschäftigter eines Unternehmens oder ein „Selbstständiger“ ist.
Herr Knopp, vielen Dank für das Gespräch.

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