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Teure Bußgelder vermeiden

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Teure Bußgelder vermeiden

Teure Bußgelder vermeiden
Die gesetzgeberischen Vorgaben zu Lenk- und Ruhezeiten können auch Karosserie- und Lackierbetriebe betreffen, die Fahrzeuge transportieren. I Foto: EDER GmbH
Warum Lenk- und Ruhezeiten auch K + L-Betriebe betreffen könnten

von Rechtsanwältin Anita Heinemann, Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH, Dortmund, www.kanzlei-voigt.de

Dass ein verunfalltes Fahrzeug im Rahmen einer Reparatur zum Lackierbetrieb verbracht werden muss, gehört zum gewohnten Bild in zahlreichen Betrieben. Und auch der Rücktransport nach den durchgeführten Arbeiten ist selbstverständlich. Doch wie steht es in Ihrem Betrieb um die Einhaltung und vor allem Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten?

Sicherlich stellen Sie sich zunächst die Frage: „Betreffen mich die Regelungen zu Lenk- und Ruhezeiten überhaupt?“ Aus dem Bauch heraus lautet die Antwort bei vielen sicherlich „Nein, ich habe doch einen Lackierbetrieb und keine Spedition!“ Doch leider sieht die Wahrheit oft anders aus – auch wenn das Einhalten der Lenk- und Ruhezeiten bei Verbringungsfahrten sicherlich nicht das Hauptproblem darstellt. Der Knackpunkt liegt in der Frage: Sind Sie verpflichtet, in Ihrem Betrieb diese Zeiten zu dokumentieren? Die Antwort darauf liefern die Fahrpersonalverordnung (FPersV) und die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (VO (EG) Nr. 561/2006).

Knackpunkt Aufzeichnung

Grundsätzlich sind die beiden Vorschriften dann anzuwenden, wenn eine (Teil-)Fahrt auf öffentlichen Straßen durchgeführt wird und dabei ein zur Güterbeförderung geeignetes Fahrzeug eingesetzt wird. Ob es sich dabei um eine Leerfahrt handelt oder das Fahrzeug beladen ist, spielt dabei keine Rolle. Die Konsequenz in der Regel: Die gesamte Arbeitsschicht muss aufgezeichnet werden. Es sei denn, es findet sich eine Ausnahme – die von der anzuwendenden Vorschrift abhängt. Welche der beiden Regelungen zur Anwendung kommen kann, richtet sich nach der zulässigen Höchstmasse (zHM) einschließlich Anhänger. Die relevanten Zahlen finden Sie dabei in der Zulassungsbescheinigung. Maßgeblich ist dabei der darin eingeräumte Wert.

Über 2,8 und bis zu 3,5 Tonnen

Für Fahrzeuge einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger über 2,8 Tonnen, die jedoch 3,5 Tonnen nicht überschreiten, findet die Fahrpersonalverordnung Anwendung (§ 1 FPersV). Sie hat zur Folge, dass zwar eine Aufzeichnungspflicht besteh, diese jedoch in der Regel durch manuelle Aufzeichnungen oder die Verwendung von persönlichen Tageskontrollblättern des Fahrers erfüllt werden kann. Ist jedoch ein Kontrollgerät in dem Fahrzeug verbaut, muss dieses für aufzeichnungspflichtige Fahrten verwendet werden. Lediglich wenn eine Ausnahmeregelung greift, besteht keine Aufzeichnungspflicht – allerdings auch nur für die Fahrten, die die Voraussetzungen der Ausnahme erfüllen. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wenn eine Fahrt keine Ausnahme darstellt, muss der gesamte Pflichtenkatalog erfüllt werden.

Über 3,5 und bis zu 7,5 Tonnen

Für Fahrzeuge einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger über 3,5 Tonnen, die jedoch 7,5 Tonnen nicht überschreiten, findet die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Anwendung (Art. 1 VO (EG) Nr. 561/2006). Dabei ist unerheblich, wie häufig mit dieser Fahrzeugkonstellation ein Transport erfolgt. Wird beispielsweise ein leichtes Transportfahrzeug – wie ein PKW oder Sprinter – einmalig mit einem Anhänger versehen und kommt somit über die 3,5 Tonnen, greift die Verordnung bereits. Dies hat zur Folge, dass eine Aufzeichnungspflicht mit einem EG-Kontrollgerät besteht. Auch hier sind dann die entsprechenden Pflichten zu erfüllen – sofern keine Ausnahmeregelung greift.

Die resultierenden Pflichten

Zu den Pflichten gehört unter anderem, dass der Fahrer seine Kontrollblätter regelmäßig im Unternehmen abgibt bzw. die Daten auslesen lässt – er aber gleichzeitig im Falle einer Kontrolle die Aufzeichnungen für den aktuellen Tag sowie die vorangegangenen 28 Tage vorzeigen kann. Ist eine Fahrerkarte vorhanden, muss diese vom Unternehmer alle 28 Tage ausgelesen werden; die Daten des Kontrollgerätes sind alle 90 Tage auszulesen. Wird die Fahrerkarte dagegen längere Zeit nicht verwendet, muss sie erst 28 Tage nach der letzten Ingebrauchnahme ausgelesen werden. Die ausgelesenen Daten sind chronologisch geordnet für ein Jahr aufzubewahren und bis zum 31.03. des Folgejahres zu vernichten – sofern sie keinen anderen, längeren Aufbewahrungsfristen unterliegen.

Teure Bußgelder drohen

Verstöße gegen diese Pflichten können mitunter sehr teuer ausfallen. Müsste beispielsweise ein Kontrollgerät eingebaut sein und bei einer Kontrolle stellt sich heraus, dass keins vorhanden ist, fällt für das Unternehmen ein Bußgeld von 1.500 Euro an. Wird es dagegen nicht richtig bedient und ist dadurch die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten nicht möglich, werden für den Fahrer 150 Euro und für das Unternehmen 300 Euro je Arbeitsschicht fällig – und das bei 29 zu dokumentierenden Tagen einschließlich der Wochenenden. Werden die Schaublätter bzw. Tätigkeitsnachweise vom Unternehmen nicht ordnungsgemäß aufbewahrt, fallen sogar 500 Euro je Tagesschicht an – bei einer einjährigen Aufbewahrungspflicht.

Keine Regel ohne Ausnahmen

Die Ausnahmen zur Aufzeichnungsplicht sind gesetzlich geregelt. Dabei bezieht sich die Fahrpersonalverordnung auf die in Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 normierten Ausnahmen und ergänzt sie um eigene Regelungen in §§ 1 Abs. 2 sowie 18 FPersV.

Eine wesentliche Ausnahme stellt die sogenannte „Handwerkerregelung“ dar, wonach Fahrzeuge, die Material, Ausrüstung oder Maschinen transportieren, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, transportieren, nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen. Im Gegensatz zu der Fahrpersonalverordnung, die keine räumliche Eingrenzung trifft, beschränkt die EG-Verordnung dein Geltungsbereich auf 100 km um den Unternehmenssitz. Der Begriff der Arbeitsmittel wird dabei häufig weit ausgelegt und umfasst beispielsweise Bauteile und Kabel. Maßgeblich ist jedoch vor allem, dass das Fahren für den Fahrer mehr eine Hilfs-, denn eine Haupttätigkeit ist. Dabei ist wesentlich, wieviel Zeit der Transport im Verhältnis zur sonstigen Tätigkeit einnimmt. Wird ein Mitarbeiter nur mit dem Transport der Fahrzeuge betraut und geht sonst nur Hilfstätigkeiten nach, dürfte die Handwerkerregelung damit keine Anwendung finden.

Kanzlei Voigt Praxistipp:

Sollten Sie aufgrund der Aufzeichnungspflicht der Lenk- und Ruhezeiten belangt werden, kann die frühzeitige Einschaltung eines sachkundigen Rechtsbeistandes Zeit, Geld und Nerven schonen. Häufig bestehen Unklarheiten, die sich ausräumen lassen. Auch die vorbeugende Nachfrage „Was muss ich konkret beachten?“ kann Sie vor teuren Konsequenzen bewahren.

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