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Damit Smart Repair nicht teuer wird

Recht
Damit Smart Repair nicht teuer wird

Damit Smart Repair nicht teuer wird
Was ein Instandsetzer handwerklich kann und was er rechtlich darf, weicht mitunter erheblich voneinander ab. I Foto: M. Rehm
Rechtliche Fallstricke bei der Kleinschadenreparatur.

Von Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer und Rechtsanwältin Anita Heinemann, Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH, Dortmund

Rechtslage bei Smart-Repair: Dellen oder Kratzer können oftmals durch ein wenig Ziehen, Drücken oder kleinflächige Lackierungen wieder unsichtbar gemacht werden Doch was sich unter dem Begriff Smart-Repair zusammenfassen lässt, ist manchmal mit Vorsicht zu genießen. Besondere Aufmerksamkeit ist insbesondere dann geboten, wenn ein Schaden lediglich kaschiert, statt behoben wurde oder auch dann, wenn nicht eigene Mitarbeiter, sondern Subunternehmer die Arbeiten unter Einsatz eigener, mitgebrachter Betriebsmittel ausführen.

Die Qualifikation zählt

Was ein Instandsetzer handwerklich kann und was er rechtlich darf, weicht mitunter erheblich voneinander ab. So sieht der Abgrenzungsleitfaden Ziffer 1 (A/15, A/20) vor, dass ein Hagel- oder Delleninstandsetzer nur das Metall zurück verformen darf, wenn er selbstständig und ohne fachliche Aufsicht einer hinreichend qualifizierten Person arbeitet. Für die Arbeiten an Hybrid- oder Elektrofahrzeugen bedarf er – je nach Grad der Gefährdung – darüber hinaus mindestens einer Qualifikation der Stufe 1 gemäß der BGI 8686 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Wenn diese fehlt, dürfen die Arbeiten eben nicht durchgeführt werden.

Aber auch unabhängig von der Instandsetzung als solcher sollte der Betrieb darauf bedacht sein, dass die Subunternehmer über hinreichendes und nachgewiesenes Fachwissen verfügen. Wer z.B. als „Zerleger“ mit dem Aus- und Wiedereinbau von Fahrzeugteilen oder dem Lösen von Verkleidungen befasst ist, sollte schon über einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG verfügen. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten mit sicherheitsrelevanten Bauteilen. Arbeiten an Gurtstraffern und Airbags sollten weder die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, noch das Verletzungsrisiko – weder für den Instandsetzer, noch für den Fahrzeugbenutzer – erhöhen.

Sicherheit geht vor

Vom Einzelkämpfer-„Beulendoktor“ bis zum industriell organisierten Unternehmen zeigen die Instandsetzer nach dem Prinzip „Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen“ immer wieder Kreativität bei den eingesetzten Mitteln. So kommen neben Poliermaschinen und Klebepistolen auch Handfräser, Bügeleisen und Induktionsgeräte zum Einsatz, um den Schäden zu Leibe zu rücken. Diese dürfen jedoch nur dann eingesetzt werden, wenn sie sich in einem sicheren Zustand befinden. Dies gilt ebenso für Anschlussleitungen und Kabeltrommeln.

Doch wann liegt ein solcher sicherer Zustand vor? Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat dazu in Vorschrift 3 § 4 dazu ausgeführt, dass die Geräte diese Voraussetzung erfüllen, „wenn sie den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse genügen.“ Ein Indiz kann die CE-, IEC- oder vergleichbare Kennzeichnung sein. Sichergestellt ist der sichere Zustand damit jedoch nicht zwingend. So können vor allem Verschleißerscheinungen an den Stromkabeln die Betriebssicherheit beeinträchtigen.

Geräte regelmäßig prüfen

Wie alle Arbeitsmittel, so unterliegen auch elektrische Geräte einem gebrauchsüblichen Verschleiß. Um die
Sicherheit der Geräte, sowie Anschluss- und Verlängerungsleitungen sicherzustellen, schreiben die Durchführungsanweisungen der DGUV zu Vorschrift 3 einen Turnus von sechs Monaten als Richtwert zur Überprüfung vor. Dieser verkürzt sich auf drei Monate, wenn die Geräte auf Baustellen eingesetzt werden. Bei einem Einsatz in Werkstätten oder unter vergleichbaren Bedingungen, kann die Frist auf maximal ein Jahr ausgedehnt werden.

Besondere Vorsicht gilt bei Geräten der Marke Eigenbau. Grundsätzlich sollte von deren Einsatz abgesehen werden. Eine Ausnahme bilden lediglich akkubetriebene Geräte, die im Kleinspannungsbereich arbeiten. Für netzbetriebene Geräte gilt: Lediglich wenn sie einer fachkundigen Prüfung unterzogen wurden und dies – z.B. durch das Vorhandensein entsprechender Aufkleber – nachvollzogen werden kann, können sie zum Einsatz kommen. Kommt es bei dem Einsatz selbstgebastelter Elektrogeräte zu einem Schaden, drohen Probleme bei der Schadensabwicklung mit dem Versicherer.

Der Aspekt Sicherheit

Damit die für den Kunden günstigere Smart Repair den Betrieb am Ende nicht teuer zu stehen kommt, empfiehlt es sich – schon im Eigeninteresse – auf eine hinreichende und nachgewiesene Qualifikation des Instandsetzers sowie auf die Sicherheit der eingesetzten Geräte zu achten. So lassen sich im Schadensfall Schwierigkeiten mit dem eigenen Versicherer vermeiden. Bei dem Einsatz von Subunternehmen empfiehlt es sich darauf zu achten, dass dieses über eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung verfügen, die derartige Schäden abdeckt.
Damit können Sie vermeiden, im schlimmsten Fall auf dem Schaden sitzen zu bleiben. Was unter praktischen Aspekten sinnvoll ist, kann bei nachlässiger Handhabung ernsthafte Probleme nach sich ziehen, wenn es zu Schäden an Kundenfahrzeugen oder zu Verletzungen kommen sollte.

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