Bei der Umsetzung der Lösemittelverordnung steht den Lackierbetrieben noch in diesem Jahr ein weiteres entscheidendes Datum bevor: Der 31. Oktober 2004. Bis zu diesem Tag muss den Gewerbeaufsichtsämtern mitgeteilt werden, auf welchem Weg dem Gesetz zur Reduzierung der Lösemittelemissionen entsprochen wird. Zur Auswahl stehen – zumindest in der Theorie – drei Möglichkeiten:
Beim Abluftreinigungssystem ist der lackierende Betrieb verpflichtet, Lösemittel bei der Emission zu reduzieren, zum Beispiel durch thermische Nachbehandlung, und dies regelmäßig zu dokumentieren. Nötig wären hierzu die Installation von entsprechender Technik, die Erstellung einer jährlichen Lösemittelbilanz und regelmäßige messtechnische Überwachung der Anlage. Aufgrund des hohen Aufwands wird dies für kaum einen Lackierbetrieb der bevorzugte Reduzierungsweg werden.
Wenig praxisgerecht dürfte für die Fahrzeugreparaturlackierer auch der so genannte Reduzierungsplan Typ A werden. Dabei ist es dem Betrieb freigestellt, auf welchem Weg die vorgeschriebenen Grenzwerte erreicht werden, solange bewiesen werden kann, dass sie erreicht werden. So ist hier das Erstellen einer jährlichen Lösemittel- und Festkörper-Bilanz gefordert, die ebenfalls durch Messungen überwacht werden muss. Der Dokumentationsaufwand ist also auch bei diesem Verfahren unangemessen hoch.
Der vereinfachte Reduzierungsplan Typ B wird daher die von den Lackierern bevorzugte Methode sein. Hier wird die Reduzierung dadurch erreicht, dass ausschließlich Produkte verwendet werden, die einen reduzierten Lösemittelanteil aufweisen und auf einer Liste „erlaubter“ Materialien enthalten sind. Verlangt wird außerdem, dass Spritzpistolen mit einer Übertragungseffizienz von mindestes 65 Prozent eingesetzt werden, und die Werkzeugreinigung im geschlossenen Lösemittelkreislauf oder mit einem Reinigungsmittel erfolgt, das einen Lösemittelanteil unter 15 Prozent aufweist.
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