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Regress muss nicht sein

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Regress muss nicht sein

Regress muss nicht sein
Ein Prüfbericht, der ohne Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges erstellt worden ist, ist nicht geeignet, die festgestellte Reparaturnotwendigkeit in Zweifel zu ziehen. I Foto: M: Rehm
Rechnungskürzung auf Basis von Prüfberichten juristisch nicht aussagekräftig

Jörg Rüberg, Fachanwalt für Verkehrs -und Arbeitsrecht. Niederlassungsleiter Kanzlei Voigt Dortmund und Münster

Aktuell versuchen viele Versicherer die Werkstätten für angeblich nicht erforderliche oder überhöhte Rechnungspositionen in Regress zu nehmen. Als Begründung dienen dabei immer wieder die von den Versicherern beauftragten und nach deren Vorgaben erstellten Prüfberichte der bekannten Prüfgesellschaften.

Welchen Wert haben Prüfberichte?

Die Rechtsprechung hat zum Wert eines Prüfberichts eigentlich eine sehr klare Meinung: Ein Prüfbericht, der dazu noch ohne jegliche Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges erstellt worden ist, ist nicht geeignet, die festgestellte Reparaturnotwendigkeit in Zweifel zu ziehen (Amtsgericht Ebersberg vom 17.10.2017 AZ 9 C 593/17). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Reparatur gemäß den Vorgaben des Gutachtens eines Sachverständigen erfolgt, an dessen fachlicher Kompetenz keine Zweifel bestehen und der Versicherer auch sonst nicht in der Lage ist, die behauptete Fehlerhaftigkeit des Gutachtens zu belegen. Die Vorlage einer Aufstellung eines Angestellten einer Prüfgesellschaft reicht nicht (AG Bad-Homburg v. 30.10.2017, AZ 2 C 3943/16).

Existiert überhaupt eine Anspruchsgrundlage zu Gunsten des Versicherers? Diese eindeutigen Aussagen der Gerichte versuchen sich die Versicherer immer wieder zu umgehen, indem sie den „Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter“ strapazieren. Dies ist im Verhältnis zur Werkstatt falsch. Ein derartiger Anspruch besteht nur gegenüber dem Sachverständigen, wenn dieser das Gutachten fehlerhaft erstellt hat. Die Versicherung hat keinen eigenen Anspruch gegen die Werkstatt. Die Versicherung muß sich daher eventuelle Ansprüche des Geschädigten als Kunden gegen die Werkstatt abtreten lassen. Einige Gerichte sprechen in einem Klageverfahren dem Geschädigten restliche Reparaturkosten Zug um Zug gegen Abtretung zu. Dies ist grundsätzlich im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts möglich, hierbei muß aber der Umfang der Abtretungserklärung beachtet werden.

Praxistipp

Bei Unfallreparaturen sollte sich die Werkstatt immer den Reparaturauftrag auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens erteilen lassen. Somit ist der Reparaturauftrag klar definiert und die Werkstatt immer auf der sicheren Seite. In einem späteren Prozeß kann die Versicherung dann nicht mehr mit ihren Einwendungen gegen die durchgeführte Reparatur durchdringen. Auch ein Anwalt sollte von Anfang an den Geschädigten bei der Unfallregulierung begleiten, um alle rechtlichen Fragen und Fallstricke sicher zu umschiffen.

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