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Beilackierung: Neues Urteil stützt Betriebe

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Notwendig, sachgerecht, unsichtbar

Ein aktuelles Gerichturteil stärkt die Position der Lackierbetriebe beim Thema Beilackierung: Auch im Kaskoschaden kann sie dazugehören

Dass die Beilackierung in Kaskofällen regelmäßig von Versicherungen moniert und nicht bezahlt wird, sorgt häufig für Ärger bei Versicherten und Werkstätten. Das Amtsgericht Northeim hat in einem Urteil vom 13.08.2019 all denen Recht gegeben, die der Meinung sind, dass Beilackierungen auch im Kaskofall Teil einer notwendigen und sachgerechten, sprich: unsichtbaren Reparatur sein können. Darauf wies der ZKF auf seinem Mitgliederportal hin. Grund der Klage war die Weigerung des Kaskoversicherers, die Kosten der Beilackierung zu übernehmen. Zur Begründung führte der Versicherer an, diese Kosten seien nicht versichert, weil sie nur der Vermeidung eines Farbunterschieds dienten und der Kunde eine Minderung an Aussehen und Wert nach den AKB hinzunehmen habe.

Bei lebensnaher Betrachtung Beilackierung

Das Amtsgericht teilte diese Ansicht nicht. In der Urteilsbegründung heißt es: Bei der Beilackierung handelt es sich bei lebensnaher Betrachtung, insbesondere aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers, um einen Teil einer vollständigen und sachgerechten Reparatur. Die handwerklich korrekte Instandsetzung nach einem Unfall beinhaltet auch die gegebenenfalls erforderliche Beilackierung. Dabei handelt es sich nicht um eine Wertverbesserung des Fahrzeugs, sondern um eine Wiederherstellung des zuvor bestehenden Zustands. Würde auf die Beilackierung verzichtet, dürfte die Lackierung aus technischer Sicht nicht einwandfrei sein. Es handelt sich insofern nicht um einen Folgeschaden oder die Geltendmachung einer Wertminderung. Letztere dürfte nur dann vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer einen gegebenenfalls vorhandenen merkantilen Minderwert geltend machen würde. So liegt hier der Fall jedoch nicht.

Bleibt zu hoffen, so der ZKF, dass das Urteil des Amtsgerichtes Northeim Schule macht und sich weitere Gerichte der Auffassung der dortigen Amtsrichter anschließen. mr ■

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