Von den Rechtsanwälten Bernd Höke und Heike Mareck, Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH, Dortmund
Haftpflichtversicherer und ihre Einwände: Ein Buch mit sieben Siegeln und nie durchschaubar. Damit Sie Ihren Kunden bei den Einwänden hilfreich unter die Arme greifen können, haben wir für Sie einige interessante Gerichtsentscheidungen zusammengefasst.
Beilackierung nicht bezahlt
Der Versicherer weigert sich, die Kosten für die Beilackierung (auch „farbangleichende Einlackierung“ oder „Farbtonangleichung“) zu übernehmen. Mit welchen Argumenten können Sie erfolgreich punkten? Teilen Sie ihrem Kunden mit, dass es hierzu bereits einige Gerichtsentscheidungen gibt:
1. Bei der Metall-Lackierung ist die Beilackierung mehrheitlich erforderlich.
Das Amtsgericht München (Urteil vom 24.2.2011, Az.: 343 C 23050/10) entschied, dass die Notwendigkeit der Beilackierung durch den Geschädigten sachlich fundiert und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Richterin weiter: „Bei der hier vorgenommenen fiktiven Abrechnung sind die Beilackierungskosten dann zu erstatten, wenn sie bei einer Reparatur tatsächlich anfallen würden…. Unter Berücksichtigung der oben genannten Unterlagen (Anm. der Kanzlei Voigt: Ergebnis kam im Wege der richterlichen Schätzung zustande) geht das Gericht davon aus, dass es mindestens bei Metalllackierungen … in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich ist, trotz der beschriebenen Methoden zur Ermittlung des richtigen Farbtons letztendlich doch eine Beilackierung durchzuführen.“
2. Beilackierungskosten können auch vorab schon bei fiktiver Abrechnung verlangt werden.
Ebenfalls das Amtsgericht München (Urteil vom 31.5.2011, Az.: 343 C 25356/10) zum Thema Beilackierungskosten: Hier führte der Richter aus, dass der Geschädigte die Kosten verlangen dürfe, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Im vorliegenden Fall habe der Sachverständige eindrucksvoll beschrieben, durch wie viele unterschiedliche Parameter das Erscheinungsbild des Reparaturlacks im Verhältnis zum Originallack beeinflusst werden könne. Das Gericht verstehe das Gutachten des Sachverständigen so, dass daher jeder vernünftige Lackierer von vornherein eine größere Menge Lack anmische und in den allermeisten Fällen auch verbrauche, um angrenzende Flächen zu lackieren. Aus diesem Grund könne der Geschädigte die hierfür erforderlichen Kosten bereits vorab bei fiktiver Abrechnung verlangen.
3. Argument der Versicherer „Beilackierung ist nicht notwendig“ reicht nicht.
Bereits das Amtsgericht Neu-Ulm (Urteil vom 9.10.2014, Az.: 3 C 991/14) entschied, dass allein der Hinweis im Prüfbericht des Versicherers, wonach die Beilackierung „nicht zwingend erforderlich“ sei, nicht genüge, die Feststellungen des Sachverständigen in Frage zu stellen.
Beipolieren nicht bezahlt
„Die Kosten für das Beipolieren werden nicht erstattet“. Was kann man hier dem Geschädigten empfehlen? Fakt ist: Kann der Geschädigte nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, dass angesichts des alters- und witterungsbedingten Zustands der Originallackierung eine Lackangleichung der angrenzenden Flächen notwendig und zweckmäßig war, können die Kosten für das Beipolieren in Rechnung gestellt werden, so der Richter am Amtsgericht Tübingen (Urteil vom Amtsgericht Tübingen 28.11.2015, Az.: 3 C 911/13). Auch der in diesem Fall gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte, dass bei dem Wagen, gemessen an Alter und Laufleistung, ein alters- und witterungsbedingter Glanzunterschied zwischen der unbearbeiteten Originallackierung zur Neulackierung nicht auszuschließen sei.
Farbmusterblech nicht bezahlt
Last but not least verweigern viele Haftpflichtversicherer die Kostenübernahme für das Farbmusterblech.
Das meint das Amtsgericht Meiningen (Urteil vom 11.08.2015, Az.: 13 C 861/14) hierzu: „Hinsichtlich der Abzüge für die Farbmusterblech-Mischanlage in Höhe von 77,25 € konnte ebenfalls ein Abzug auf die Schadenersatzforderung … nicht vorgenommen werden. Insofern führt der Sachverständige im bereits erwähnten Gutachten aus: Farben mischen und Farbton angleichen sind somit unabhängig vom Fahrzeugalter zwingende Bestandteile der Technologie der Reparaturlackierung.“
Und noch eine Nachricht erreichte uns kurz vor Redaktionsschluss: Das Amtsgericht Frankfurt am Main kam jüngst zum Ergebnis, dass die Kosten für das Farbmusterblech entgegen Angaben im Prüfbericht zu erstatten sind (Urteil vom 17.05.2016, Az.: 30 C 2162/15 (20)).
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